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Satzung
Satzung des TuS Borstel-Hohenraden e.V.
Vereinssatzung
Präambel
Der Turn- und Sportverein Borstel-Hohenraden e.V. fördert die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder nach innen und außen.
Diese Satzung regelt die rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Maßnahmen des Vereins. Alle Ausführungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
Der im Mai 1947 in Borstel-Hohenraden gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Borstel-Hohenraden e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Borstel-Hohenraden
und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg unter der Register-Nr. 568 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Grundsätze
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
§ 3
Zweck
Der Zweck des Vereins ist:
Die Förderung und Pflege des Amateursports.
Die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder nach innen und außen.
Die Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit. Die Jugendgemeinschaft des Vereins ist Träger der freien Jugendhilfe.
Die Ziele und Bedürfnisse werden durch die Jugendordnung geregelt.
Die Vereinsfarben sind gelb/blau.
Die Organe des Vereins (siehe § 11) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 4
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltlage angemessene Entschädigungen gezahlt werden (§ 3 Nr. 26a ESTG)
§ 5
Mitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied im Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. und im Kreissportverband Pinneberg e.V. Mit den Sparten kann der Verein Mitglied in Landesfachverbänden sein.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.
Juristische Personen können fördernde passive Mitglieder werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
c) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen b) und c) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich zu laden.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.
Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch Einschreibebrief/Rückschein zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ehrenrat zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen.
Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
§ 8
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Fachsparten verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende
Maßnahmen verhängt werden.
a) Verweis
b) angemessene Geldbuße
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief/Rückschein zuzustellen.
Das betroffene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen den Ehrenrat anrufen. Dessen Entscheidung ist endgültig.
Die Strafbestimmungen der Sportverbände bleiben von diesen Satzungsbestimmun¬gen unberührt.
§ 9
Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag, dessen monatliche Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 10
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 11
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Spartenversammlung
d) die Jugendversammlung
e) der Ehrenrat
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in jedem Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden.
Folgende Zeitschiene ist einzuhalten:
Einladung zum Mitgliederversammlung 2 Monate vor Versammlung
Veröffentlichung der vorläufigen Tagesordnung 1 Monat vor Versammlung
Veröffentlichung der endgültigen Tagesordnung 7 Tage vor Versammlung
Alle Veröffentlichungen geschehen durch Aushang im Vereinsschaukasten an der „Johannes-Schneider-Halle“, Quickborner Straße 99 in Borstel-Hohenraden
und der Veröffentlichung im Internet unter www.tus-borstel-hohenraden.de
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes sowie Wahl der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
g) Beschlussfassung über Geschäfts- und Verfahrensordnung
h) Satzungsänderungen
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Die Satzungsänderung ist in der Tagesordnung unter Angabe der entsprechenden Paragraphen anzukündigen.
Anträge können gestellt werden
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) von den Ausschüssen
d) von den Fachsparten
über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens
14 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind,
damit diese in die endgültige Tagesordnung aufgenommen werden können.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen,
dass die Mitgliederversammlung beschließt,
dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Die Mitgliederversammlung führt die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer in offener Abstimmung per Handzeichen durch, wobei jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied über eine Stimme verfügt.
Sofern zwei Kandidaturen vorliegen, erfolgt die Abstimmung in alphabetischer Reihenfolge der Kandidaten. In diesem Falle entscheidet die einfache Mehrheit.
Bei drei und mehr Wahlvorschlägen wird ebenfalls in alphabetischer Reihenfolge abgestimmt.
Erhält ein Kandidat die absolute Mehrheit aller zum Zeitpunkt der Wahl anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, so ist er gewählt.
Findet kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer, wobei die Amtsdauer zwei Jahre beträgt. Die Amtszeit der beiden Kassenprüfer verläuft nicht parallel;
somit scheidet jedes Jahr ein Kassenprüfer nach seiner zweijährigen Amtszeit aus.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) Vorsitzenden
b) Stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schatzmeister
d) Vorstandsmitglied
e) Vorstandsmitglied
f) Vereinsjugendwart
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vereinsjugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Die Spartenleitung Kinderturnen wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Leiter der Fachsparten werden von den Spartenversammlungen selbständig gewählt.
Die Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt in wichtigen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten des Gesamtvereins können vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung Ausschüsse gewählt werden.
Die Mitglieder der Fachsparten können zur Bearbeitung ständiger Aufgaben Fachausschüsse wählen.
Die Fußballsparte wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Schiedsrichterobmann. Ein Fußballobmann kann für die gleiche Dauer gewählt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vor¬standes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstand, kann der Vorstand aus den Reihen sämtlicher Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied wählen,
dessen Amtszeit bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung läuft.
Spartenversammlung
Der Spartenversammlung des Vereins gehören die Spartenleiter und der Vorstand an. Der Spartenversammlung obliegt die Behandlung von Grundsatzfragen und die Pflege
und Förderung des gesamten sportlichen übungsbetriebes. Sitzungen der Spartenversammlung werden vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und geleitet.
Beschlüsse der Spartenversammlung haben empfehlenden Charakter für den Vorstand.
Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern des Vereins, die passives Wahlrecht haben und nicht dem Vereinsvorstand oder einem Spartenvorstand angehören dürfen.
Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bestimmen ihren Vorsitzenden selbst.
Außerdem werden zwei Stellvertreter gewählt, die beim Ausscheiden eines Mitgliedes nachrücken. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Ehrenrat entscheidet endgültig
bei Streitfällen wie in § 7 und § 8 beschrieben.
§ 12
Protokollieren von Beschlüssen
über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen,
das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist oder von einem von ihm bestimmten Protokollführer.
§ 13
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des Vorstandes.
§ 14
Haftungsausschluss
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Rahmen der Sport- oder sonstiger Veranstaltungen.
Aus den Entscheidungen der Vereinsorgane können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nur erfolgen, wenn es
a) die Mitglieder des Vorstandes einstimmig beschlossen haben oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden; die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen
an die Gemeinde Borstel-Hohenraden mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
§ 16
Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.03.2002 beschlossen.
Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die vorherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.
Die 1.änderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 07.04.2008 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die vorherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.
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